(2b)Absatz 2 b,Die Beamtin oder der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß § 2 Z 9 des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. I Nr. 190/1999, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Zertifizierungsdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.Die Beamtin oder der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, des Signaturgesetzes (SigG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Zertifizierungsdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.