Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Nebentätigkeit

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
  2. Absatz 2,Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.
  3. Absatz 3,Der Beamte,
    1. Ziffer eins
      dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
    3. Ziffer 3
      der sich in einem Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, befindet,
    darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.