(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 37
31.12.2010
31.12.2013