Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Universitätsprofessoren

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der emeritierte Universitätsprofessor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90% und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach Paragraph 4,
  2. Absatz 2,Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitätsprofessors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem emeritierten Universitätsprofessor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen auf Emeritierungsbezüge anzuwenden. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren haben keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zum Emeritierungsbezug.