Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

Zum Bezugszeitraum:

zu Absatz 2 :, vergleiche Paragraph 335, Absatz 3

Text

Begriff der Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

    Anmerkung, Absatz eins a und eins b treten mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft)

  2. Absatz 2,Als erwerbsunfähig gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei ist die Möglichkeit einer zumutbaren Änderung der sachlichen und personellen Ausstattung seines (ihres) Betriebes zu berücksichtigen. Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag neutrale Monate nach Paragraph 112, Ziffer 4, Litera a, oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach Paragraph 156,, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate.
  3. Absatz 2 a,Auf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Absatz 2, erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen.
  4. Absatz 3,Wurden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im Paragraph 150, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er (sie) auch als erwerbsunfähig, wenn seine (ihre) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu der die Rehabilitation den Versicherten (die Versicherte) befähigt hat und die er (sie) zuletzt durch mindestens 36 Kalendermonate ausgeübt hat. Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.
  5. Absatz 4,Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen (Absatz eins,), dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40125276