Absatz eins,Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Paragraph 161,) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraph 132, Absatz eins,) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen Pflichtversicherungsmonate nach Paragraph 133, Absatz 2, nicht vorliegen, jedoch
- Ziffer einsinnerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 3, oder nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG oder als Angestellte/r ausgeübt wurde oder
- Ziffer 2mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 3, oder nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG oder als Angestellte/r vorliegen.
Dabei sind Versicherungsmonate nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 als Pflichtversicherungsmonate nach Ziffer eins und höchstens zwölf Versicherungsmonate nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, als Pflichtversicherungsmonate nach Ziffer 2, zu berücksichtigen. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Paragraph 255, Absatz 2 a, ASVG) und der Antragstellung mehr als 15 Kalenderjahre, so erhöht sich ab dem 16. Kalenderjahr das erforderliche Ausmaß von 36 Pflichtversicherungsmonaten nach Ziffer 2, pro Kalenderjahr um jeweils drei derartige Pflichtversicherungsmonate bis zum Höchstausmaß von 60 Pflichtversicherungsmonaten.