Kurztitel

Neuverblisterungsbetriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Text

5. Abschnitt
Information für Patienten

Kennzeichnung

§ 26.

  1. Absatz einsDie Einzelblister haben mindestens folgende Angaben aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdatum, gegebenenfalls die Sozialversicherungsnummer des Patienten/der Patientin und die eindeutige Adressierung,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der versorgenden Apotheke gemäß § 11a Apothekenbetriebsordnung,
    3. Ziffer 3
      die eindeutige Bezeichnung der Arzneimittel, gegebenenfalls unter Angabe der Stärke,
    4. Ziffer 4
      Einnahmezeitpunkt und Einnahmehinweise, vom Arzt angeordnete Gebrauchsanweisungen, gegebenenfalls Warnhinweise,
    5. Ziffer 5
      falls erforderlich ein Hinweis auf besondere Lagerungsbedingungen,
    6. Ziffer 6
      die Blisterchargennummer sowie die Chargennummer der im Einzelblister enthaltenen Arzneimittel,
    7. Ziffer 7
      das Verfalldatum des Einzelblisters, und
    8. Ziffer 8
      im Fall der Verblisterung verschiedener Arzneimittel in einem Einzelblister Angaben zur Identifizierung der einzelnen Arzneimittel (Farbe, Form, Größe, Gewicht).
  2. Absatz 2Sofern auf Grund der bei der Neuverblisterung eingesetzten Ausrüstung eine Kennzeichnung gemäß Abs. 1 auf einem Einzelblister nicht möglich ist, haben die Blisterrationen diese Angaben aufzuweisen.
  3. Absatz 3Die Angabe einer vom Arzt verordneten Gebrauchsanweisung kann entfallen, wenn deren Verfügbarkeit auf andere Weise sichergestellt ist.
  4. Absatz 4Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar, übersichtlich und dauerhaft anzubringen. Es sind die deutsche Sprache, Druckbuchstaben des lateinischen Alphabets und arabische Ziffern zu verwenden, es sei denn, es sind Maßeinheiten oder wissenschaftliche Bezeichnungen zu gebrauchen, die eine andere Sprache oder andere Zeichen erforderlich machen, oder es handelt sich um handelsübliche fremdsprachliche Bezeichnungen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) hat zumindest 1,8 mm (das entspricht 8 Punkt) zu betragen.