Absatz einsDie Einzelblister haben mindestens folgende Angaben aufzuweisen:
- Ziffer einsName, Geburtsdatum, gegebenenfalls die Sozialversicherungsnummer des Patienten/der Patientin und die eindeutige Adressierung,
- Ziffer 2die Bezeichnung der versorgenden Apotheke gemäß § 11a Apothekenbetriebsordnung,
- Ziffer 3die eindeutige Bezeichnung der Arzneimittel, gegebenenfalls unter Angabe der Stärke,
- Ziffer 4Einnahmezeitpunkt und Einnahmehinweise, vom Arzt angeordnete Gebrauchsanweisungen, gegebenenfalls Warnhinweise,
- Ziffer 5falls erforderlich ein Hinweis auf besondere Lagerungsbedingungen,
- Ziffer 6die Blisterchargennummer sowie die Chargennummer der im Einzelblister enthaltenen Arzneimittel,
- Ziffer 7das Verfalldatum des Einzelblisters, und
- Ziffer 8im Fall der Verblisterung verschiedener Arzneimittel in einem Einzelblister Angaben zur Identifizierung der einzelnen Arzneimittel (Farbe, Form, Größe, Gewicht).