BGBl. II Nr. 474/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 22Artikel eins, Paragraph 22,
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Text
Neuverblistern, Herstellungsbericht
§ 22.
(1)Absatz einsÜber jede Blistercharge ist ein Herstellungsbericht zu verfassen.
(2)Absatz 2Der Herstellungsbericht muss zumindest folgende Angaben enthalten:
1.Ziffer eins
Datum und Uhrzeit des Beginns der Neuverblisterung,
2.Ziffer 2
Blisterchargennummer, Angabe über die Größe der Blistercharge,
3.Ziffer 3
Angaben über Bezeichnung und Menge der neuverblisterten Arzneimittel, gegebenenfalls deren Chargennummern und deren Verfalldatum,
4.Ziffer 4
Bestätigung über die Durchführung aller während der Herstellung vorgeschriebenen Prüfungen, die mit Datum und Unterschrift des für die jeweilige Prüfung Verantwortlichen zu versehen ist, einschließlich der Ergebnisse dieser Prüfungen,
5.Ziffer 5
Angaben über die verwendete Ausrüstung,
6.Ziffer 6
Angaben über die als Primärpackmittel eingesetzten Blisterfolien,
7.Ziffer 7
die Anzahl der erhaltenen Blisterrationen, aufgegliedert nach Empfänger, sowie den Hinweis auf eine allfällige Restmenge gemäß § 15 Abs. 4,
8.Ziffer 8
Angaben, die das Auffinden der die Rückverfolgbarkeit der Blistercharge betreffenden Protokolle im Betrieb sicherstellen, und
9.Ziffer 9
mit Datum der Beendigung der Neuverblisterung und Unterschrift versehene Bestätigung der Herstellungsleiterin/des Herstellungsleiters oder der Apothekenleiterin/des Apothekenleiters oder einer/einem von dieser/diesem benannten allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker, dass alle Neuverblisterungsschritte der Herstellungsvorschrift entsprechend durchgeführt wurden.