Absatz einsFür jede Blistercharge muss eine dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende Herstellungsvorschrift aufliegen und allen an der Neuverblisterung beteiligten Personen während ihrer Tätigkeit ständig zur Verfügung stehen.
Neuverblisterungsbetriebsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2010,
Artikel eins, Paragraph 21,
01.01.2011