Absatz einsSofern nichts Anderes über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Berichten oder Dokumenten bestimmt ist, sind die Unterlagen ab der letzten datierten Unterschrift mindestens drei Jahre im Betrieb aufzubewahren.
Neuverblisterungsbetriebsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2010,
Artikel eins, Paragraph 19,
01.01.2011