Absatz einsFür die Reinigung von Betriebsräumen ist ein geeignetes Verfahren festzulegen, das sicherstellt, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden.
Neuverblisterungsbetriebsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2010,
Artikel eins, Paragraph 16,
01.01.2011