Absatz einsDie entblisterten Arzneimittel sind unmittelbar in geschlossene, geeignete Behältnisse zu geben. Diese müssen mit mindestens folgenden Angaben gekennzeichnet oder eindeutig nachvollziehbar maschinenlesbar codiert sein:
- Ziffer einsDatum der Entblisterung,
- Ziffer 2Bezeichnung,
- Ziffer 3Stärke/Dosierung,
- Ziffer 4Darreichungsform,
- Ziffer 5Chargennummer der neu zu verblisternden Arzneispezialität,
- Ziffer 6Anzahl,
- Ziffer 7Verfalldatum der neu zu verblisternden Arzneimittel, und
- Ziffer 8Besonderheiten.