Absatz einsJeder Betrieb muss über fachkundiges und angemessen qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl verfügen. Das Personal darf nur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen eingesetzt werden.
Neuverblisterungsbetriebsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2010,
Artikel eins, Paragraph 6,
01.01.2011