Absatz eins,Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auf Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
BG
Paragraph 7
01.01.2011
EisbEG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Zum Bezugszeitraum:
Absatz 3 :, vergleiche Paragraph 48, Absatz 4
27.09.2023
10001929
NOR40125037