Absatz eins,Wird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der Paragraphen 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt , Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden.