Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Text

Gebühren

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Das BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Paragraph 11, mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der in Absatz eins, genannten Gebühren ist Paragraph 19, Absatz 15, GESG anzuwenden, soweit die Gebühren nicht nach Absatz 4, zweiter Satz dem Bundesminister für Finanzen für Tätigkeiten in diesem Bereich zufließen.
  3. Absatz 3,Die Gebühren gemäß Absatz eins, sind dem Gebührenschuldner
    1. Ziffer eins
      von den Zollämtern nach Maßgabe der übertragenden Aufgaben gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZollR-DG oder
    2. Ziffer 2
      vom BAES hinsichtlich der sonstigen Aufgaben
    mittels Bescheid vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Die Gebühren anlässlich der Ein- und Ausfuhr sind bei den Zollämtern zu erlegen und von diesen zu vereinnahmen. Diese Gebühren sind anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen. Alle anderen Gebühren sind beim BAES zu erlegen und sind ausschließliche Einnahmen der AGES.
  5. Absatz 5,Wenn die anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle zu entrichtende Gebühr nicht sogleich beim Zollamt erlegt wird, ist die Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 226, des Zollkodex bewilligt ist.
  6. Absatz 6,In den Fällen, in denen die Zollämter Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Absatz eins, vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
  7. Absatz 7,Für die Überprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten.
  8. Absatz 8,Die Höhe der Gebühr nach Absatz 7, ist durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu regeln.
  9. Absatz 9,Wird bei der Vornahme von Kontrollen und bei der Untersuchung von entnommenen Proben festgestellt, dass Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, können dem Beschuldigten die angefallenen Kosten im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorgeschrieben werden.