Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Text

Zuständige Stellen nach Unionsrecht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zuständige Stelle oder koordinierende Behörde im Sinne der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsakte der Europäischen Union ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zuständige Stelle oder Kontrollstelle im Sinne der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsakte der Europäischen Union, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
  3. Absatz 3,Soweit in Rechtsakten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Union oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. Die in Paragraph 11, Absatz eins und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die hierfür erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten zu übermitteln.