Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 284

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Knappschaftsalters-(Knappschaftsvoll-)Pension, Ausmaß

Paragraph 284,

Für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und für die Bemessung der Knappschaftsvollpension gilt Paragraph 261, mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (Paragraph 236, Absatz 6,) 0,3% der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschafts(voll)pension oder eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind dabei nicht zu zählen.
  2. Ziffer 2
    An die Stelle der Invaliditätspension tritt die Knappschaftsvollpension.
  3. Ziffer 3
    Statt 1,78 Steigerungspunkten sind jeweils 1,955 Steigerungspunkte und statt 4,2% der Leistung sind jeweils 4,45% der Leistung heranzuziehen; das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15,575% der Leistung, handelt es sich jedoch um eine Knappschaftsvollpension, so beträgt das Höchstausmaß der Verminderung 14,3 % der Leistung.
  4. Ziffer 4
    An die Stelle von 60% der (Gesamt)Bemessungsgrundlage treten jeweils 66% hievon.
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

Schlagworte

Knappschaftsalterspension, Gesamtbemessungsgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40125001