Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2010,
Paragraph eins
01.01.2011
Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,) beträgt je Schützling monatlich 64 Euro.