einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. a bis c und e der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel;
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 47
01.01.2011
Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Zeiten