Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Verfahrensbesonderheiten

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Das Verfahren ist besonders rasch durchzuführen; Ladungen und Entscheidungen sind unverzüglich auszufertigen. Der Paragraph 439, ZPO ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ist eine Partei nicht Versicherungsträger und wird sie auch nicht durch eine qualifizierte Person (Paragraph 40, Absatz eins,) vertreten, so sind darüber hinaus anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht (Paragraphen 432, 435, ZPO); hiebei hat der Vorsitzende die Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozeßhandlungen anzuleiten;
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen über die Möglichkeit des Anbringens zu Protokoll (Paragraphen 434,, ZPO); liegt der Wohnsitz, der Aufenthalts- oder der Beschäftigungsort der Partei außerhalb des Bezirksgerichtssprengels (des Ortes), in dem das für das Verfahren zuständige Landesgericht seinen Sitz hat, so können die Anbringen auch beim Bezirksgericht des Wohnsitzes, des Aufenthalts- oder des Beschäftigungsorts der Partei zu Protokoll gegeben werden; das Bezirksgericht hat das Protokoll unverzüglich an das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht weiterzuleiten;
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen über die Ladung des Klägers beziehungsweise des Beklagten (Paragraphen 437, 438, ZPO).
  3. Absatz 3,Vor den Gerichten erster Instanz müssen sich die Parteien nicht vertreten lassen.
  4. Absatz 4,Paragraph 222, ZPO ist nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Über einen Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe ist ohne Rücksicht darauf zu entscheiden, ob der Antragsteller eine nach dem Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, qualifizierte Person bevollmächtigen könnte oder bevollmächtigt hat.
  6. Absatz 6,Von einem schriftlichen Befund oder Gutachten ist den Parteien ehestens je eine Ausfertigung zuzustellen.
  7. Absatz 7,Jeder Entscheidung eines Gerichts erster oder zweiter Instanz, die einer Partei zugestellt wird, ist eine Rechtsmittelbelehrung anzuschließen.

Anmerkung

S. auch Paragraphen 75, Absatz eins a und 88 ASGG sowie 11 Absatz eins, Ziffer 7 und 54 (bes. Absatz 3,) Geo.

ÜR: Artikel römisch zehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Schlagworte

Aufenthaltsort, Protokollanbringen, Sachverständigenkosten, Anleitungspflicht, Arbeitsrechtssache

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40124905