Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Bewertung einzelner Streitigkeiten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage beträgt:
    1. Ziffer eins
      750 Euro bei
      1. Litera a
        Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist;
      2. Litera b
        gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;
      3. Litera c
        Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
      4. Litera d
        Streitigkeiten über Oppositions- (Paragraph 35, EO), Impugnations- (Paragraph 36, EO) und Exszindierungsklagen (Paragraph 37, EO);
    2. Ziffer 2
      2 500 Euro bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.
  2. Absatz 2,Bei den in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren
    1. Ziffer eins
      bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,
    2. Ziffer 2
      bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,
    3. Ziffer 3
      bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch 31 ,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,;

Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003,.

Schlagworte

Servitut, Mietvertrag, Räumungsklage, Oppositionsklage,

Impugnationsklage, Übergabeauftrag, Übernahmeauftrag, Aufkündigung,

Miete, Pacht, Leistungsbegehren, Feststellungsbegehren

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40124861