Absatz einsDie Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel römisch II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
- Ziffer einsDienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
- Ziffer 2der Beitrag zur Krankenversicherung 7,45 vH beträgt,
- Ziffer 3als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (Paragraph 5, Absatz 4,) bzw. bei deren Ruhen gemäß Paragraph 2, die sich aus Paragraph 89, ASVG ergebende Leistung gilt und
- Ziffer 4für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.