Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

Krankenversicherung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel römisch II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
    2. Ziffer 2
      der Beitrag zur Krankenversicherung 7,45 vH beträgt,
    3. Ziffer 3
      als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (Paragraph 5, Absatz 4,) bzw. bei deren Ruhen gemäß Paragraph 2, die sich aus Paragraph 89, ASVG ergebende Leistung gilt und
    4. Ziffer 4
      für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
  2. Absatz 2Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die Paragraphen 10, Absatz 7,, 12 Absatz 5, zweiter Satz und 79 Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der Paragraph 6, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der Paragraph 6, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jenem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und in den Jahren 2008 bis 2013 7,65 vH.