Absatz eins,Die Mittel des Insolvenz-Entgelt-Fonds (Paragraph 13,) werden bestritten aus:
- Ziffer einsMitteln, die dem Insolvenz-Entgelt-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (Paragraph 11,) zufließen,
- Ziffer 2Eingängen der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, verhängten Geldstrafen,
- Ziffer 3Zinsen aus dem Geldverkehr und
- Ziffer 4einem nach Maßgabe der gemäß Ziffer eins bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Entgelt-Fonds im Sinne der Absatz 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, haben für diese Personen keinen Zuschlag zu entrichten. Für Lehrlinge ist für die gesamte Lehrzeit kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, für die gemäß Paragraph 2, Absatz 8, AMPFG der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen ist, ist bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem diese das 60. Lebensjahr vollendet haben, ein Zuschlag zu entrichten.