Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 d,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Aktivierungsbeihilfe

Paragraph 37 d,

  1. Absatz einsAktivierungsbeihilfe kann Arbeitgebern gewährt werden, die im Auftrag des AMS ArbeitnehmerInnen mit dem Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes gemäß Paragraph 9, Absatz 7, AlVG beschäftigen.
  2. Absatz 2Aktivierungsbeihilfe kann für jede gemäß Absatz eins, beschäftigte Person in der Höhe des durchschnittlichen Arbeitslosengeldes des letzten Kalenderjahres zuzüglich der bei Bezug eines derartigen Arbeitslosengeldes anfallenden Aufwendungen für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung jeweils für längstens ein Jahr gewährt werden.

Schlagworte

Krankenversicherung, Pensionsversicherung

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40124842