Familienlastenausgleichsgesetz 1967
BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 31g
01.08.2009
Insoweit dem Bund für Vordrucke und Richtlinien zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstützte Schulbuchdatei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.