Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 9.Paragraph 9,
Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2011 beträgt der Mehrkindzuschlag 20 € (Anm. 1) monatlich für das dritte und jedes weitere Kind. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (Paragraphen 9 a bis 9 d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2011 beträgt der Mehrkindzuschlag 20 € Anmerkung eins, ) monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 21,2 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2022, für 2023: 21,2 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für 2024: 23,3 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2023, für 2024: 23,3 €
gemäß BGBl. II Nr. 314/2024 für 2025: 24,4 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2024, für 2025: 24,4 €)