Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Prämien

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Dienstgeber erhalten aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10,) für jeden beschäftigten, in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz 3,) eine Prämie in Höhe der nach Paragraph 9, Absatz 2, 1. Satz festgesetzten Ausgleichstaxe.
  2. Absatz 2,Über die Zuerkennung einer Prämie hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Fällen, in denen die Berechnung unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 4 bis 7 erfolgt, von Amts wegen, in den übrigen Fällen über Antrag des Dienstgebers zu entscheiden. Der Antrag kann nur binnen drei Jahren vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Prämie begehrt wird, eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Die Prämie ist auf Forderungen des Ausgleichstaxfonds gegen den zum Empfang der Prämie berechtigten Dienstgeber anzurechnen.

Anmerkung

BVG: Artikel römisch eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40124736