Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Verträge gemäß Paragraph 3 und der Richtlinien gemäß Paragraph 4, dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.