Absatz eins,Beschwerden der Beteiligten wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege können,
- Ziffer einssoweit sie Richter eines Bezirksgerichtes betreffen, beim Vorsteher des Bezirksgerichtes,
- Ziffer 2soweit sie den Vorsteher eines Bezirksgerichtes oder Richter des Gerichtshofes erster Instanz betreffen, beim Präsidenten dieses Gerichtshofes und
- Ziffer 3soweit sie den Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz betreffen, beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes
angebracht werden. Alle nicht offenbar ungegründeten Beschwerden sind dem betreffenden Gerichte oder richterlichen Beamten mit der Aufforderung mitzutheilen, binnen bestimmter Frist der Beschwerde abzuhelfen und darüber Anzeige zu erstatten, oder die entgegenstehenden Hindernisse bekanntzugeben. Mit der Aufforderung kann unter Umständen die Androhung von Disciplinarmaßregeln verbunden werden.