Absatz eins,Dem Oberlandesgericht obliegt die Entscheidung
- Ziffer einsüber Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter (Paragraph 31, Absatz eins und 4),
- Ziffer 2über Berufungen gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
- Ziffer 4über den Einspruch gegen die Anklageschrift (Paragraph 212,),
- Ziffer 5über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (Paragraphen 38 und 39) und
- Ziffer 6in Fällen, in denen es auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist.