(2)Absatz 2Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder
die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach Paragraph 72, Absatz 2, wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt,
so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.so ist der Täter nach Absatz eins, nicht zu bestrafen.