Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Fahrlässige Körperverletzung

Paragraph 88,

  1. Absatz einsWer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder
    1. Ziffer eins
      die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach Paragraph 72, Absatz 2, wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    1. Ziffer 3
      aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt,
    so ist der Täter nach Absatz eins, nicht zu bestrafen.
  3. Absatz 3In den im Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  4. Absatz 4Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.