Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 521 a,

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt vergleiche Artikel 39, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,).

Text

Paragraph 521 a,

  1. Absatz einsRichtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so hat das Prozessgericht erster Instanz, wenn es den Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen, in den Fällen des Paragraph 521, Absatz eins, zweiter Satz binnen der Notfrist von vier Wochen, ab der Zustellung der Rekursschrift bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. Paragraph 520, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 464, Absatz 3, gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Für Revisionsrekurse nach Paragraph 528, Absatz 2 a und für außerordentliche Revisionsrekurse gilt Absatz eins, mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 507,, 507a, 507b, 508 und 508a ergeben.