Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 461

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt vergleiche Artikel 39, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,).

Text

Vierter Theil.
Rechtsmittel.

Erster Abschnitt.
Berufung.

Zulässigkeit.

Paragraph 461,

  1. Absatz eins,Gegen die in erster Instanz gefällten Urtheile findet die Berufung statt.
  2. Absatz 2,Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (Paragraph 414,) kann Berufung von einer Partei nur erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen vierzehn Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des Paragraph 464, Absatz 3, gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.