Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 906,

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

24.04.2012

Text

Inkrafttreten

Paragraph 906,

  1. Absatz einsParagraph 17, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2000, geänderten Schwellenwerte des Paragraph 221, Absatz eins und 2 und des Paragraph 246, Absatz eins, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 10,, 15 Absatz 2,, 32 Absatz eins,, 162 und 283 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 223, Absatz 2, sowie Paragraph 277, Absatz 3,, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2001, treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Werden Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 für Geschäftsjahre, die spätestens am 31. Dezember 2002 enden, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen, so verlängert sich die Frist des Paragraph 277, Absatz eins, auf zwölf Monate.
  5. Absatz 5Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2001, tritt am 1. Mai 2001 in Kraft und ist auf danach endende Geschäftsjahre anzuwenden.
  6. Absatz 6Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie Paragraph 275, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 4, Ziffer 2, ist auf Prüfungen von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen und Paragraph 275, Absatz eins und Absatz 2, auf Prüfungen von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen. Auf die Prüfung von Geschäftsjahren, die nicht erst nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, ist Paragraph 275, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass im vierten Satz der Betrag von zwei Millionen Euro durch den Betrag von einer Million Euro zu ersetzen ist. Sofern in den Bestimmungen über andere Prüfungen auf Paragraph 275, verwiesen wird, ist Paragraph 275, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, anzuwenden, wenn der Prüfungsbericht nach dem 31. Dezember 2002 erstattet wird; für Berichte, die bis zum 31. Dezember 2006 erstattet werden, gilt dies mit der Maßgabe, dass im vierten Satz des Absatz 2, der Betrag von zwei Millionen Euro durch den Betrag von einer Million Euro zu ersetzen ist.
  7. Absatz 7Paragraph 352 und die Aufhebung des Paragraph 353, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2002, treten mit 1. August 2002 in Kraft.
  8. Absatz 8Rückstellungen im Sinne von Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 4, Litera d, für Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertungen von Altfahrzeugen gemäß Paragraph 5, der auf Grund von Paragraph 14, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, erlassenen Altfahrzeugeverordnung vom 6. November 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,, sind erstmals im Jahresabschluss für das nach dem 5. November 2002 endende Geschäftsjahr zu bilden. Soweit sich diese Verpflichtungen auf Fahrzeuge beziehen, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, darf der Unterschiedsbetrag zwischen der nach Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 4, Litera d, anzusetzenden Rückstellung und dem Betrag, der sich bei Ansammlung der Rückstellung in gleichmäßig bemessenen Jahresraten ergibt, als gesonderter Aktivposten, der in der Bilanz unter der Bezeichnung “Abgrenzungsposten gemäß Paragraph 906, Absatz 8, HGB” vor dem Anlagevermögen auszuweisen ist, in die Bilanz aufgenommen werden. Dabei ist ein Ansammlungszeitraum zugrundezulegen, der mit dem nach dem 5. November 2002 endenden Geschäftsjahr beginnt und mit dem letzten vor dem 1. Jänner 2007 endenden Geschäftsjahr endet. Durch den Ansatz des Aktivpostens darf der ausschüttbare Gewinn nicht erhöht werden.
  9. Absatz 9Paragraph 454, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist auf Investitionen anzuwenden, zu denen der gebundene Unternehmer zur Durchführung des Vertriebsbindungsvertrags nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung verpflichtet wird. Bereits bestehende Ansprüche bleiben unberührt.
  10. Absatz 10Die Paragraphen 237 a,, 242 Absatz 2,, 243 Absatz 2, Ziffer 5,, 266 Ziffer 9 und 10, 267 Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2003, treten am 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.
  11. Absatz 11Die Paragraphen 221, Absatz eins bis 3 und 7, 228 Absatz 3,, 243, 245 Absatz 5,, 245a, 246 Absatz eins und 3, 247 Absatz eins,, 250 Absatz eins,, 265 Absatz 2, Ziffer eins,, 267 und 274 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Sie sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. Für den Eintritt der Rechtsfolgen der Paragraphen 221, Absatz eins und 2, sowie 246 Absatz eins, sind die geänderten Größenmerkmale auch für Beobachtungszeiträume nach Paragraphen 221, Absatz 4 und 246 Absatz 2, anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Die Paragraphen 248 und 260 Absatz 3, treten mit 1. Jänner 2005 außer Kraft.
  12. Absatz 12Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, muss von Unternehmen, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind, erst für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Dasselbe gilt für Unternehmen, deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat der EU zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat, international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden. In diesen Fällen ist Paragraph 245 a, HGB in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 1999, weiterhin anwendbar. In dieser Fassung ist Paragraph 245 a, auch auf nicht zu einem Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen verpflichtete Mutterunternehmen bis zu Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen, weiterhin anwendbar.
  13. Absatz 13Paragraph 268, Absatz eins,, Paragraph 270, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 271,, Paragraph 271 a und Paragraph 275, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und sind auf die Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. Sofern in Bestimmungen über andere Prüfungen auf Paragraph 275, verwiesen wird, ist Paragraph 275, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, anzuwenden, wenn der Prüfungsbericht nach dem 31. Dezember 2005 erstattet wird. Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 3, ist in Fällen, in denen ein Gesellschafter weniger als 20 von Hundert der Stimmrechte an einer Prüfungsgesellschaft besitzt, erst auf die Bestellung zur Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.
  14. Absatz 14Die Paragraphen eins bis 24, 28 bis 40, 48 bis 58, 105 bis 180, Anmerkung, in der Aufzählung fehlt Paragraph 183,) 185 bis 195, 198, 205, 207, 211 bis 215, 221, 225, 228, 229, 237, 241, 244, 265, 266, 268, 273, 283, 343 bis 349, 351 bis 357, 363 bis 365, 367 bis 374, 376 bis 379, 381, 383 bis 405, 407 bis 414, 416 bis 439, 440 bis 450, 486a, 739a und 793 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die Paragraphen 25 bis 27, 32a, Anmerkung, in der Aufzählung fehlt Paragraph 350,) 358 bis 362, 366, 375, 380, 382, 406, 415, 451 bis 453, 489 bis 510 und 679 bis 699 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Die Paragraphen 270, Absatz 3,, 271a Absatz eins und 275 Absatz 2, in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 243 a und Paragraph 267, Absatz 3 a, treten mit 20. Mai 2006 in Kraft und sind auf Jahresabschlüsse (Konzernabschlüsse) für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.
  16. Absatz 16Paragraph 32 und Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006, treten am 1. Jänner 2007 in Kraft. Paragraphen 277,, 281 und 283 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006, treten am 1. Juli 2006 in Kraft; Paragraph 277, Absatz 6, erster bis dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006, gilt erstmals für Einreichungen für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2007 enden.
  17. Absatz 17Paragraphen 221,, 243a, 245, 246, 267 und 906 Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007, treten am 15. Dezember 2007 in Kraft.
  18. Absatz 18Die Paragraphen 38,, 221, 222, 237, 242, 243a, 243b, 245a, 246, 266, 267, 268, 269, 269a, 270, 271, 271a, 271b, 271c, 273, 274, 275, 277 und 451 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, treten mit 1. Juni 2008 in Kraft. Paragraph 38, Absatz 5 a, ist auf Unternehmensübergänge aufgrund eines nach dem 31. Mai 2008 vereinbarten oder beendeten Pacht-, Leih-, Fruchtnießungsvertrags und Vertrags über das Recht des Gebrauchs anzuwenden. Auf davor aufgrund des Abschlusses oder der Beendigung eines Pacht-, Leih-, Fruchtnießungsvertrags und Vertrags über das Recht des Gebrauchs erfolgte Unternehmensübergänge sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Paragraphen 221, Absatz eins und 2 sowie 246 Absatz eins, sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen. Für den Eintritt der Rechtsfolgen der Paragraphen 221, Absatz eins und 2, sowie 246 Absatz eins, sind die geänderten Größenmerkmale auch für Beobachtungszeiträume nach Paragraphen 221, Absatz 4 und 246 Absatz 2, anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Die Paragraphen 222,, 237, 242, 243a, 243b, 245a, 266, 267 und 277 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Die Paragraphen 268,, 269, 269a, 270, 271, 271a, 271b, 273, 274 und 275 sind auf die Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen; Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, letzter Satz ist abweichend davon auf Abschlussprüfer, die sich nach Paragraph 4, Absatz 2, A-QSG in einem Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung unterziehen müssen, für die Bestellung zum Abschlussprüfer für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen; dies gilt auch dann, wenn solche Abschlussprüfer erstmals zum Abschlussprüfer eines Unternehmens im Sinn von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, A-QSG bestellt werden. Die Paragraphen 271 c und 451 sind auf nach dem 31. Mai 2008 geschlossene Verträge anzuwenden. Auf davor geschlossene Verträge sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
  19. Absatz 19Die Paragraphen 229, Absatz 4 bis 7, 243b Absatz 2,, 244 Absatz eins und 275 Absatz eins, in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,, treten mit 1. August 2009 in Kraft. Paragraph 243 b, Absatz 2, ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.
  20. Absatz 20Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Für den Eintritt und den Entfall der Rechtsfolgen des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, sind die geänderten Werte auch für Beobachtungszeiträume nach Paragraph 189, Absatz 2, anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt liegen.
  21. Absatz 21Die Paragraphen 198, Absatz 3,, 203 Absatz 5,, 207, 210, 226 Absatz eins und 2, 231 Absatz 2, Ziffer 7, Litera a,, 249 Absatz 2 und 261 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf Jahresabschlüsse (Konzernabschlüsse) für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Für Aktivposten nach Paragraph 198, Absatz 3,, die in Geschäftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2010 begonnen haben, ausgewiesen worden sind, sind die Paragraphen 198, Absatz 3,, 210, 226 Absatz eins und 2 und 231 Absatz 2, Ziffer 7, Litera a, in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  22. Absatz 22Die Paragraphen 34, Absatz eins und Absatz 5,, 38 Absatz 5,, 131 Ziffer 3 und 5, 136 Absatz 2,, 141 Abs.   und 3 Anmerkung, richtig: 141 Absatz eins und 3), 143 Absatz eins,, 144 Absatz eins,, 145 Absatz eins und 2, 146 Absatz 3,, 171 Absatz 2,, 187 Absatz eins und 2, die Überschrift vor Paragraph 188,, Paragraph 188, Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 370, Absatz eins,, 888 und 889 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft. Paragraph 144, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, IO) wurde.
  23. Absatz 23Paragraph 283, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 283, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Verstöße gegen die in Paragraph 283, Absatz eins, genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden oder fortdauern. Hat die Offenlegungsfrist vor dem 1. März 2011 geendet und ist die Offenlegung nicht bis zum 28. Februar 2011 erfolgt, so ist mit einer Zwangsstrafverfügung nach Paragraph 283, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 gegen das offenlegungspflichtige Organ sowie die Gesellschaft vorzugehen. Erst bei Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate nach dem 28. Februar 2011 kommen die Bestimmungen des Paragraph 283, Absatz 4 und 5 jeweils in der Fassung des genannten Bundesgesetzes zur Anwendung. In Ansehung von Säumnissen der jeweiligen Organe vor dem 1. Jänner 2011 ist Paragraph 283, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.