Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnene Anhaltung in den Fällen der gesetzwidrigen Haft oder der ungerechtfertigten Haft nach dem 31. Dezember 2004 geendet hat;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Wiederaufnahme die Entscheidung, mit der eine rechtskräftige Verurteilung aufgehoben wurde, nach dem 31. Dezember 2004 in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Absatz 2In allen anderen Fällen einer Festnahme oder Anhaltung vor dem 1. Jänner 2005 sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Absatz 2 und Absatz 3, sowie Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 sind anzuwenden, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit nach dem 31. Dezember2010 begonnen hat.