Absatz einsEine Haftung des Bundes ist ausgeschlossen, soweit
- Ziffer einsin den Fällen der gesetzwidrigen Haft, der ungerechtfertigten Haft und der Wiederaufnahme mit einer nachfolgenden milderen Strafe oder weniger belastenden Maßnahme die Zeit der Anhaltung auf eine Strafe angerechnet wurde;
- Ziffer 2im Fall der ungerechtfertigten Haft die geschädigte Person nur deshalb nicht verfolgt wurde, weil die Ermächtigung zur oder der Antrag auf Strafverfolgung zurückgenommen wurde oder die Strafbarkeit der Tat aus Gründen entfiel, die erst nach der Festnahme oder Anhaltung eintraten;
- Ziffer 3im Fall der ungerechtfertigten Haft die geschädigte Person nur deshalb nicht verfolgt wurde, weil sie die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hatte;
- Ziffer 4im Fall der Wiederaufnahme an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung nur deshalb eine günstigere trat, weil inzwischen das Gesetz geändert worden ist oder
- Ziffer 5die geschädigte Person in den Fällen der ungerechtfertigten Haft oder der Wiederaufnahme außer Verfolgung gesetzt wurde, weil die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (StPO), oder auf sie verweisenden Bestimmungen von der Verfolgung zurückgetreten ist oder das Gericht das Verfahren nach Paragraph 199, StPO oder darauf verweisenden Bestimmungen eingestellt hat.