Privatstiftungsgesetz
BGBl. Nr. 694/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
BG
Art. 1 § 5
01.04.2011
30.06.2020
PSG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Der Stiftungsvorstand hat den in diesem Sinne festgestellten Begünstigten dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt unverzüglich elektronisch mitzuteilen.
30.10.2019
10003154
NOR40124535