Absatz eins,Zur Sicherung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen einschließlich der erlegten Kostenvorschüsse sowie an sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen (Paragraphen 109, 110 und 115 StPO) des Beschuldigten (Angeklagten) zu; dieses Zurückbehaltungsrecht besteht auch in Ansehung jener Beträge, von deren Entrichtung die Partei im Wege der Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist (Paragraphen 8, 9, GGG). An sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen (Paragraphen 109, 110 und 115 StPO) des Beschuldigten (Angeklagten) steht dem Bund zur Sicherung der nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 einzubringenden Beträge das Zurückbehaltungsrecht schon vor dem Entstehen der Zahlungspflicht zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.