Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

23.02.2015

Text

Beratung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Arzt hat vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung die Ehegatten oder Lebensgefährten über die Methode sowie über die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung für die Frau und das gewünschte Kind eingehend aufzuklären und zu beraten.
  2. Absatz 2Der Arzt hat eine psychologische Beratung oder eine psychotherapeutische Betreuung der Ehegatten oder Lebensgefährten zu veranlassen, sofern diese eine solche nicht ablehnen.
  3. Absatz 3Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat bei Lebensgefährten in jedem Fall, bei Ehegatten nur, wenn der Samen eines Dritten verwendet wird, eine eingehende Beratung durch einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung (Paragraph 8,) voranzugehen.