wenn die Rechtssache nach Maßgabe der im Inlande über die Zuständigkeit geltenden Bestimmungen im auswärtigen Staate anhängig gemacht werden konnte;
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
Paragraph 80
01.01.2011
01.01.2017
Einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der sich auf ein Erkenntnis eines ausländischen Gerichts oder einer sonstigen Behörde, auf einen vor diesen geschlossenen Vergleich oder auf eine ausländische öffentliche Urkunde gründet, ist überdies nur dann stattzugeben: