Absatz eins,Jeder Zustelldienst hat nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Zustellung behördlicher Dokumente an seine Kunden vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:
- Ziffer einsdie unverzügliche Weiterleitung
- Litera ader Daten gemäß Paragraph 33, Absatz eins,,
- Litera beiner vom Kunden bekanntgegebenen Änderung dieser Daten (Paragraph 33, Absatz 2, erster Satz) sowie
- Litera cvon Mitteilungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, zweiter Satz
an den Ermittlungs- und Zustelldienst; - Ziffer 2die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (Paragraph 34, Absatz eins,);
- Ziffer 3das Betreiben einer technischen Einrichtung für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
- Ziffer 4die Verständigung des Empfängers, dass auf der technischen Einrichtung ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt (Paragraph 35, Absatz eins und 2);
- Ziffer 5die gegebenenfalls verschlüsselte (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 7,) Speicherung der zuzustellenden Dokumente;
- Ziffer 6die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente;
- Ziffer 7die Protokollierung von Daten im Sinn des Paragraph 35, Absatz 3, vierter Satz und die Übermittlung dieser Daten an die Behörde;
- Ziffer 8die unverzügliche Verständigung der Behörde, wenn ein Dokument nicht abgeholt wird;
- Ziffer 9die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten;
- Ziffer 10die Erstellung von Ausdrucken oder Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder Kopien dieses Dokuments auf Datenträgern sowie die Übermittlung dieser Ausdrucke und Datenträger an den Empfänger auf dessen Verlangen;
- Ziffer 11sofern der Zustelldienst diese Leistung anbietet, die Weiterleitung eines zuzustellenden Dokuments zur elektronischen Übermittlung nach den Paragraphen 89 a, ff GOG auf Verlangen des Empfängers sowie die Mitteilung an die Behörde, wann das zuzustellende Dokument in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers (Paragraph 89 d, GOG) gelangt ist.
Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Ziffer eins bis 9 ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe dem Entgelt entspricht, das dem Zuschlagsempfänger gemäß Paragraph 32, Absatz eins, für die Erbringung dieser Leistungen zusteht. Das Entgelt für die Erbringung der Leistung gemäß Ziffer 10, ist vom Empfänger zu entrichten.