Verwahrungs- und Einziehungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
Paragraph 2
01.05.2011
Verwahrnisse, die das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft nach dem Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Verwahrung nicht verwerten oder ausfolgen kann, sind nach Paragraph 1425, ABGB zu hinterlegen (strafrechtlicher Erlag). Auf solche Verwahrnisse sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wobei der Bund ab dem Erlagsantrag durch die Finanzprokuratur vertreten wird.