Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62,

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

20.03.2013

Beachte

Bezugszeitraum:

Ziffer 10, ab 1.1.2011 (Veranlagungsjahr 2011) vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 191,

Text

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

Paragraph 62,

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (Paragraph 66,) vom Arbeitslohn abzuziehen:

  1. Ziffer eins
    Der Pauschbetrag für Werbungskosten (Paragraph 16, Absatz 3,),
  2. Ziffer 2
    der Pauschbetrag für Sonderausgaben (Paragraph 18, Absatz 2,),
  3. Ziffer 3
    Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des Paragraph 67, zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
  4. Ziffer 4
    vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des Paragraph 67, zu versteuern sind,
  5. Ziffer 5
    der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5,, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des Paragraph 67, zu versteuern sind,
  6. Ziffer 6
    der sich gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Satz,
  7. Ziffer 7
    die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz,
  8. Ziffer 8
    Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (Paragraph 63,),
  9. Ziffer 9
    der Freibetrag gemäß Paragraph 104,,
  10. Ziffer 10
    Freibeträge gemäß Paragraphen 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß Paragraph 35, für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.