Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Paragraph 9,

An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur

  1. Ziffer eins
    in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oder
  2. Ziffer 2
    wenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werktag zur Tageszeit erfolglos war,
vorgenommen werden.