Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Text

Übergangsregelungen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (Paragraph 2, AVOG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, übertragen werden, sind diese von den in Paragraph 27, definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in Paragraph 13, definierten Finanzämtern wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter treten die in Paragraph 27, definierten Zollämter.
  3. Absatz 3,Verliert eine Abgabenbehörde durch Änderungen von Abgabenvorschriften ihre Zuständigkeit in einer bestimmten Angelegenheit, so können diese Angelegenheit betreffende Anbringen dennoch innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderungen weiter bei dieser Abgabenbehörde eingebracht werden. Die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde hat diesfalls nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern der Einschreiter nicht bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
  4. Absatz 4,Die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer obliegt dem gemäß Paragraph 19, zuständigen Finanzamt.