Absatz eins,Für natürliche Personen und für nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für
- StrichaufzählungEinkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins und 2;
- StrichaufzählungEinkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, und
- StrichaufzählungEinkünfte aus Derivaten gemäß Paragraph 27, Absatz 4
durch die Kapitalertragsteuer als abgegolten, ausgenommen in den Fällen der Regelbesteuerungsoption (Paragraph 27 a, Absatz 5,) und der Verlustausgleichsoption (Absatz 2,). Die Steuerabgeltung gilt auch für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Anteilsscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, soweit diese aus den genannten Einkünften bestehen, sowie für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Immobilien-Investmentfonds. Die Steuerabgeltung gilt nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Paragraph 27, Absatz 3,) und Einkünften aus Derivaten (Paragraph 27, Absatz 4,), soweit diese zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören.