Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76,

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

20.03.2013

Beachte

Bezugszeitraum:

Absatz eins, ab 1.1.2011 (Veranlagungsjahr 2011) vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 182,

Text

Lohnkonto

Paragraph 76,

  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:
    • Strichaufzählung
      Name,
    • Strichaufzählung
      Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG,
    • Strichaufzählung
      Wohnsitz,
    • Strichaufzählung
      Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
    • Strichaufzählung
      Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
    • Strichaufzählung
      Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
    • Strichaufzählung
      Name und Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,
    • Strichaufzählung
      Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und Kosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Satz,
    • Strichaufzählung
      Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63,). Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung
    • Strichaufzählung
      weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und
    • Strichaufzählung
      Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos
    festzulegen.