Absatz einsDer Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:
- StrichaufzählungName,
- StrichaufzählungVersicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG,
- StrichaufzählungWohnsitz,
- StrichaufzählungAlleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
- StrichaufzählungName und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- StrichaufzählungName und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- StrichaufzählungName und Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,
- StrichaufzählungPauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und Kosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Satz,
- StrichaufzählungFreibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63,). Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.