Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46,

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Beachte

Bezugszeitraum:

Absatz eins, ab 1.1.2012 (Veranlagungsjahr 2012) vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 189,

Text

Abschlußzahlungen

Paragraph 46,

  1. Absatz einsAuf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
    1. Ziffer eins
      Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
    2. Ziffer 2
      die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.
    Lohnsteuer, die im Haftungsweg (Paragraph 82,) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
  2. Absatz 2Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Absatz eins, anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)