Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Beachte

Bezugszeitraum:

Abs. 1 ab 1.1.2012 (Veranlagungsjahr 2012) vgl. § 124b Z 189

Text

Abschlußzahlungen

§ 46.

  1. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
    1. 1.
      Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
    2. 2.
      die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.
    Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
  2. (2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
  3. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)