Absatz einsAuf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
- Ziffer einsDie für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
- Ziffer 2die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.
Lohnsteuer, die im Haftungsweg (Paragraph 82,) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.