Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Beachte

Bezugszeitraum:

ab 1.1.2011 (Veranlagungsjahr 2011) vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 182,

Text

Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung

Paragraph 40,

Eine Veranlagung nach Paragraph 39, erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden.