Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Text

Kapitalverkehrsteuer

Paragraph 41,

Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes römisch eins a, welche die Voraussetzungen des Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Ausschüttungsgleiche Erträge sind von der Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer befreit.
  2. Ziffer 2
    Nachweislich einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer von Gewinnausschüttungen (Dividenden), die dem Pensionsinvestmentfonds zugehen, können auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft erstattet werden. Die Fondsbestimmungen haben zu regeln, bis wann ein entsprechender Antrag zu stellen ist.
  3. Ziffer 3
    Der Umtausch von Anteilen in andere Anteile an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes römisch eins a, welche die Voraussetzungen des Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, oder zur Erfüllung des Auszahlungsplanes ist in Bezug auf die Realisierung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 wie eine unentgeltliche Übertragung zu behandeln.